angle-left Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)

Mit dieser Vorlage soll das Behindertenkonzept des Kantons Bern umgesetzt werden. Das künftige Versorgungssystem der Behindertenhilfe richtet sich am individuellen Bedarf der betroffenen Personen aus. Es ist ausgerichtet auf die Ermöglichung von Selbstbestimmung sowie gesellschaftlicher Teilhabe und trägt den Grundsätzen von Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung. Aus diesem Grund soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ermöglicht werden, dass Menschen, die privat wohnen, über ein eigenes Budget für die Finanzierung ihres behinderungsbedingten Unterstützungsbedarfs verfügen.

Daneben soll das neue Finanzierungssystem einen transparenteren und damit nicht zuletzt einen gerechteren Mitteleinsatz ermöglichen. Die Abgeltung der Infrastrukturkosten von Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung soll mittels Infrastruktur-Pauschalen erfolgen.

Die erste Lesung im Grossen Rat ist für die Wintersession 2021, die zweite Lesung für die Frühlingssession 2022 geplant. Das neue Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen sollen in der künftigen Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderung (BLV) enthalten sein.

Wir unterstützen den vorgeschlagenen Systemwechsel, wonach der Kanton Bern künftig grundsätzlich nicht mehr Wohnheime und andere Einrichtungen finanziert, sondern direkt die betroffenen Menschen, die dann ihre Wohnform selbst wählen können. Wir begrüssen es, dass neu auch Angehörige, die im nahen Umfeld von Menschen mit Behinderungen Betreuungs- und Assistenzleisten erbringen, entschädigt werden können.

Aus Respekt vor drohenden Mehrkosten enthält der Gesetzesentwurf leider viele unverbindliche «kann»-Formulierungen. Dem Regierungsrat, der GSI und zum Teil gar der zuständigen Stelle der GSI werden zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt, die in Aussicht gestellte Wahlfreiheit gleich wieder einzuschränken. Auch die in Art. 47 vorgesehene Regelung, wonach dieses Gesetz während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten keinerlei Rechtsansprüche auf Leistungen begründet, ist nicht geeignet, das nötige Vertrauen aufzubauen, der Systemwechsel erfolge konsequent, fair und transparent.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern 

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