angle-left Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

Kantonales Geldspielgesetz (KGSG)

Am 1. Januar 2019 ist das neue Geldspielgesetz (BGS) des Bundes in Kraft getreten. Mit dem BGS bezweckt der Bundesgesetzgeber primär den sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele sowie eine Modernisierung der Rechtsgrundlagen im Geldspielbereich. Die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen bleiben weitestgehend unverändert: Der Bund ist verantwortlich für die Spielbanken und erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe, die der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) zugutekommt. Die Kantone verantworten demgegenüber den Bereich der Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele. Sie verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten für gemeinnützige Zwecke. Die Kantone haben übergangsrechtlich zwei Jahre Zeit, ihre Gesetzgebung an das neue Bundesrecht anzupassen.

Regulierung statt Verbot
Mit den neuen Rechtsgrundlagen bleiben Geldspiele im Kanton Bern grundsätzlich erlaubt, aber stark reguliert. Das ist wichtig, da vom Geldspiel eine nicht zu unterschätzende Spielsuchtgefahr ausgeht. Ein Verbot würde nach Auffassung des Regierungsrats einzig zu einer Verlagerung der Geldspiele in andere Kantone, ins Ausland oder in illegale Angebote führen. Bei illegalen Geldspielen bestehen keinerlei Schutzmassnahmen gegen Spielsucht und die Allgemeinheit profitiert nicht von den Reingewinnen und Abgaben aus Geldspielen. Diese erlauben aber, gemeinnützige Vorhaben im Kanton Bern zu unterstützen. Ein attraktives und reguliertes Geldspielangebot ist nach Meinung des Regierungsrats der beste Weg, die verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen.

Weiterhin hohe Millionenbeträge für gemeinnützige Vorhaben
Heute stehen dem Kanton Bern gut 50 Millionen Franken jährlich zur Verfügung, um gemeinnützige Vorhaben in Bereichen wie Kultur und Sport zu unterstützen. Davon profitieren jedes Jahr hunderte von Vereinen und Institutionen für ihre gemeinnützigen Vorhaben (vgl. Liste der Destinatäre Link öffnet in einem neuen Fenster.). Das neue Kantonale Geldspielgesetz soll die Mittelverteilung weiterhin sicherstellen. Es führt dabei gewisse Neuerungen und Präzisierungen bei den Zuwendungsbereichen ein. So sollen künftig auch Gelder an gemeinnützige Projekte aus dem Bereich Jugend und Gesellschaft fliessen können. Die Subventionierung staatlicher Aufgaben durch Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten bleibt weiterhin unzulässig.

Der Gewerbeverband begrüsst es ausdrücklich, dass von den in Art. 28 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BSG) vorgesehenen Möglichkeiten, auf kantonaler Ebene Verbote für die Durchführung von Grossspielen (Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele) kein Gebrauch gemacht werden soll.

Die zum Teil sehr strengen Bestimmungen des Bundesrechts sind grundsätzlich nicht durch weitere Einschränkungen auf kantonaler Ebene zu ergänzen.

Um weiteren Gebührenerhöhungen vorzubeugen, begrüssen wir es, dass die Gebührenrahmen gegenüber dem Art. 28 Abs. 4 HGG gesenkt werden.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

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