angle-left Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG)

Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes (SpVG)

Mit einer Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes sollen die Spitäler verpflichtet werden, dem Kanton die Löhne ihrer Chefärztinnen und Chefärzte zu melden sowie Frauen eine vertrauliche Geburt zu ermöglichen. Vorgesehen ist auch eine neue Rechtsgrundlage, damit der Kanton bei den Psychiatriekliniken weiterhin auf Baurechtszinse verzichten und reduzierte Mieten anbieten kann.

Diese Teilrevision des SpVG wurde ausgelöst durch drei Aufträge des Grossen Rates:

  • Motion 205-2015 Fuchs (Bern, SVP), «Vertrauliche Geburt als lebensrettende Ergänzung zum Babyfenster»
  • Motion 131-2018 Marti (Bern, SP) Beutler-Hohenberger (Gwatt, EVP), «Schluss mit überhöhten Chefarztlöhnen»
  • Grossratsbeschluss Nr. 2015.GEF.1737 vom 7. Juni 2016 «Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Dienste»

Der erwähnte Grossratsbeschluss verlangt, dass der Regierungsrat eine Rechtsgrundlage schafft, damit die seit dem 1. Januar 2017 verselbstständigten Psychiatriekliniken weiterhin keine Baurechtszinse und weiterhin reduzierte Mietzinse an den Kanton Bern entrichten können.

Die Teilrevision wird zudem genutzt, um einzelne Bestimmungen des SpVG aufgrund der Erfahrungen im Vollzug anzupassen, d.h. um Unklarheiten oder Ungereimtheiten zu beseitigen oder um den Vollzug zu vereinfachen, ohne den bisherigen Zweck der Regelungen zu beeinträchtigen (bspw. Schaffung der Möglichkeit, dass der Regierungsrat Regelungsbereiche mit stark technischem Charakter an die GSI delegieren kann).

Wirtschafts- und standortpolitisch ist das Thema der Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten (Art. 51a neu) bedeutsam. Faire und national wie auch international konkurrenzfähige Anstellungsbedingungen für Kaderärzte waren und sind ein wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen, welches direkt damit zusammenhängt, ob sich die Leistungserbringer im Kanton Bern als Universitätskanton auch in Zukunft sehr gute Fachärzte werden leisten können. Die Antwort auf diese Frage hat Auswirkungen auf die Qualität der Medizin, welche den Patientinnen und Patienten auf kantonaler Ebene insbesondere auch für komplexe Behandlungen zur Verfügung gestellt werden kann.

Wir sprechen uns klar für die Vorlage des Regierungsrates aus und würden weitere Einschränkungen und Publikationsvorschriften in diesem Bereich ablehnen.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen und Erläuterungen zum neuen Art. 55a (Vertrauliche Geburt) erscheinen uns plausibel.

Dies gilt auch für Ihre Vorschläge zur Umsetzung des Grossratsbeschlusses betreffend Verselbständigung der kantonalen psychiatrischen Dienste. Wir nehmen zur Kenntnis, dass diesbezüglich auch langfristig auf Baurechtszinse verzichtet werden soll, und dass reduzierte Miet-zinse notwendig sind, welche gleichzeitig eine Benachteiligung im Wettbewerb gegenüber den Regionalen Spitalzentren verhindern.

Ebenso haben wir keine Einwände gegen die übrigen Anpassungen, die Sie auf Grund von Erfahrungen im Vollzug vornehmen wollen. Weil unsere Mitglieder davon nicht direkt betroffen sind, und weil es sich dabei über weite Strecken um technische Fragestellungen handelt, verzichten wir hier auf nähere Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI)

» lesen